Aufwendungen für Pflege und Betreuung im eigenen Haushalt können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EStG können 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Haushalt.
Bei unserer Betreuung können grundsätzlich entsprechende Rechnungen der Betreuungskraft sowie begünstigte Leistungen aus unseren Rechnungen für eine steuerliche Berücksichtigung relevant sein.
Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung unbar auf das Konto des jeweiligen Leistungserbringers erfolgt.
Welche Beträge im individuellen Fall tatsächlich steuerlich anerkannt werden, sollte mit einem Steuerberater oder dem zuständigen Finanzamt geklärt werden.